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Familiennachzug

Hat eine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person ausländische Familienangehörige bzw. künftige Familienangehörige im Ausland, ist die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Von Schweizer Bürger/in

Ausländische Ehegatten bzw. eingetragene Partner und Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und die Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Schweiz anerkannt ist und/oder ein rechtsgültiges Kindsverhältnis nachgewiesen wird.

Der Anspruch auf Familiennachzug muss ab Entstehung des Familienverhältnisses innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

Ausländische Ehegatten und Kinder aus visumspflichtigen Ländern müssen ein Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen. Die im Merkblatt aufgeführten Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuch um Familiennachzug durch die in der Schweiz lebende gesuchstellende Person bei den Einwohnerdiensten an deren Wohnsitz einzureichen.

Von EU/EFTA-Staatsangehörigen

In der Schweiz wohnhafte EU/EFTA-Staatsangehörige, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nachzug ihrer Familienangehörigen ungeachtet derer Staatsangehörigkeit.

Ist die gesuchstellende Person in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, besteht ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug unabhängig von den vorhandenen finanziellen Mittel.

Ist die gesuchstellende Person in der Schweiz nicht oder selbständig erwerbstätig, ist ein Familiennachzug an das Erfordernis von genügend finanziellen Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs der Gesamtfamilie geknüpft.

Der Anspruch auf Familiennachzug setzt neben einer im Heimat- oder Herkunftsstaat anerkannten Ehe resp. eingetragener Partnerschaft und/oder einem nachgewiesenen Kindsverhältnis auch eine angemessene Wohnung für die ganze Familie voraus, welche den ortsüblichen Verhältnissen entspricht.

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs haben sich ausländische Staatsangehörige innert 14 Tagen nach erfolgter Einreise bei den zuständigen Einwohnerdiensten der neuen Wohngemeinde anzumelden und ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen.

Von Drittstaatsangehörigen 

In der Schweiz wohnhafte ausländische Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten können ihre Ehegattin bzw. ihren Ehegatten oder ihre eingetragene Partnerin bzw. ihren eingetragenen Partner und/oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sich die nachzuziehenden Personen bereits in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen, wenn die anwesenheitsberechtigte Person in der Schweiz Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Zu beachten ist, dass ein Nachzug für Ehegatten und Kinder an Fristen gebunden ist. So können Ehegatten und Kinder unter zwölf Jahren innert fünf Jahren ab Entstehung des Familienverhältnisses nachgezogen werden. Für Kinder über zwölf Jahren gilt eine Nachzugsfrist von einem Jahr ab Entstehung des Familienverhältnisses.

Ausländische Ehegatten und Kinder aus visumspflichtigen Ländern müssen ein Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen. Die im Merkblatt aufgeführten Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuch um Familiennachzug durch die in der Schweiz lebende gesuchstellende Person bei den Einwohnerdiensten an deren Wohnsitz einzureichen.

Vorbereitung der Heirat

Zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizerinnen und Schweizern oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können befristete Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden.

Hierzu muss die ausländische Person vor der Einreise in die Schweiz einen Visumantrag D bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung mit den für die Eheschliessung benötigten Dokumente einreichen. Das Migrationsamt empfiehlt, sich dazu bereits vorgängig mit dem für die Eheschliessung zuständigen Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen.

Für eine mögliche Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat müssen bereits vor der Eheschliessung die Voraussetzungen für den späteren Familiennachzug erfüllt sein.