Reisendengewerbe/ Schausteller
Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt und sind im ganzen Gebiet der Schweiz gültig.
Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:
- Kleinreisende
- Markthändler
- Wanderlagerbetreiber
- Schausteller
- Zirkusse
- fliegende Händler
- Hausierer
- Wanderhandwerker
Auskünfte/ Abgabe und Annahme Formulare Reisendengewerbe:
Dienstag und Donnerstag 10.00 bis 11.30 Uhr
Weitere Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft.