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Einreise mit Erwerbstätigkeit

Ausländische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ausländerrechtliche Bewilligung. Die Zulassungsvoraussetzungen sind je nach Staatsangehörigkeit der einreisenden Person unterschiedlich.

Einreise mit Erwerbstätigkeit EU/EFTA

EU/EFTA-Staatsangehörige sind aufgrund der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union berechtigt, eine Arbeitsstelle in der Schweiz aufzunehmen. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz über 90 Tagen haben sich ausländische Personen für den Erhalt einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit innert 14 Tagen nach erfolgter Einreise bei den zuständigen Einwohnerdiensten der neuen Wohngemeinde anzumelden und ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen. 
Für kroatische Staatsangehörige sind Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit infolge der Aktivierung der Schutzklausel durch den Bundesrat vorübergehend vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 zahlenmässig beschränkt. 

Handelt es sich bei der Tätigkeit um einen Nebenerwerb, so wäre eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt zu beantragen. 

Informationen für eine selbständige Erwerbstätigkeit finden sich auf der Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

Einreise mit Erwerbstätigkeit Drittstaat

Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts eine ausländerrechtliche Bewilligung ab dem ersten Tag. Die Erteilung einer solchen ist nur möglich, wenn es dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist.

Für die Prüfung einer Arbeitsbewilligung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Weitere Informationen sind hier zu finden.

Wird ein Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt, so ist vor der geplanten Einreise in die Schweiz durch den Arbeitgeber ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt einzureichen.

Grenzgänger 

EU/EFTA-Staatsangehörigen kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden, wenn diese in einem EU/EFTA-Staat wohnen und von einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz angestellt werden.

Drittstaatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden wenn, diese bereits mindestens sechs Monate in einer anerkannten Grenzzone wohnen und von einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz angestellt werden.

Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung hat der Arbeitgeber vor Stellenantritt ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung beim Migrationsamt einzureichen.

Neu ist die Einreichung von Gesuchen auch via Online-Schalter - EasyGovmöglich.
Antwort auf häufig gestellte Fragen und Support betreffend EasyGov erhalten Sie auf
https://faq.easygov.swiss/.

Informationen für Drittstaatsangehörige wie auch Grenzgänger mit selbständiger Erwerbstätigkeit finden sich auf der Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

Entsandte Arbeitnehmer/innen (Dienstleistungserbringer)

Die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist im Rahmen des bewilligungsfreien Meldeverfahrens bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr möglich. Darunter fallen z.B. die Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen, ohne dass der Wohn- oder Geschäftssitz in die Schweiz verlegt wird.

Dauert die Erbringung einer Dienstleistung länger als die dafür vorgesehenen 90 Tage, benötigen diese Personen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer solchen ist nur möglich, wenn die Tätigkeit im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt. Für die Erteilung einer solchen hat der ausländische Arbeitgeber ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer Bewilligung mit Entsendebestätigung beim Migrationsamt einzureichen.

Für die Prüfung des Gesuchs ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Weitere Informationen sind hier zu finden.