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Einreise ohne Erwerbstätigkeit

Eine erwerbslose Wohnsitznahme ist unter bestimmten Voraussetzungen für EU/EFTA-Staatsangehörige wie auch für Drittstaatsangehörige möglich.

In jedem Fall ist eine Zulassung an das Erfordernis von genügenden eigenen finanziellen Mitteln und einen genügenden Krankenversicherungsschutz geknüpft. Das Migrationsamt empfiehlt, sich vorgängig zu erkundigen, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt wären.

Für Drittstaatsangehörige besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind vom Gesetzgeber hoch angesetzt.

Einreise ohne Erwerbstätigkeit EU/EFTA

Rentner/in, Erwerbstätigkeit im Ausland

Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann erteilt werden, wenn für einen erwerbslosen Aufenthalt genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren zu können. Die finanziellen Mittel sind ausreichend, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen können. Für die Beurteilung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend.

Beziehen neu einreisende ausländische Personen eine Rente einer ausländischen und/oder schweizerischen Sozialversicherung, muss sichergestellt sein, dass das Renteneinkommen höher ist als der Betrag, der in der Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.

Für den Erhalt einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung haben sich ausländische Personen innert 14 Tagen nach erfolgter Einreise bei den zuständigen Einwohnerdiensten der neuen Wohngemeinde anzumelden und ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen.

Ausbildung (Lehre, Studium etc.)

Ausländische Personen erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie über genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs verfügen. Mit dieser Bewilligung ist ein Nebenerwerb von bis zu 15h/Woche erlaubt.

Im Kanton Thurgau besteht die besondere Regelung, dass Studenten der Universität Konstanz und Hochschule Konstanz aufenthaltsrechtlich gleich geregelt werden, wie wenn sie die Ausbildung in der Schweiz absolvieren würden.

Minderjährige Personen können für sich kein eigenes Gesuch einreichen und benötigen für einen Aufenthalt einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz. Umgekehrt benötigen die "Pflegeeltern" eine Pflegeplatzbewilligung. Sofern die Minderjährigen noch der obligatorischen Schulpflicht unterstehen, besteht die Möglichkeit einer Schulausbildung in einer Privatschule unter der Voraussetzung der Eigenfinanzierung.

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung haben sich ausländische Staatsangehörige innert 14 Tagen nach erfolgter Einreise bei den zuständigen Einwohnerdiensten der neuen Wohngemeine anzumelden und ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen.

Stellensuche 

EU/EFTA-Bürger dürfen für die Dauer von drei Monaten bewilligungsfrei zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen. Werden diese drei Monate erreicht und keine Stelle gefunden, ist eine Anmeldung und Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche notwendig. Im Regelfall wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von sechs Monaten ausgestellt, sofern die finanziellen Mittel für den Aufenthalt genügend sind. Wird in dieser Zeit ebenfalls keine Stelle gefunden, kann die Kurzaufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn konkrete Suchbemühungen nachgewiesen werden.

Verbleib bei Lebenspartner/in

Die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zwecks Verbleib beim Lebenspartner bzw. bei der Lebenspartnerin ist möglich, wenn nebst genügend privaten finanziellen Mitteln und einem genügenden Krankenversicherungsschutz zusätzlich angemessene Wohnverhältnisse vorliegen.

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib beim Lebenspartner haben sich ausländische Staatsangehörige innert 14 Tagen nach erfolgter Einreise bei den zuständigen Einwohnerdiensten der neuen Wohngemeine anzumelden und ein vollständiges Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen.

Einreise ohne Erwerbstätigkeit Drittstaat

Rentner/in, Familienzusammenführung

Rentnerinnen und Rentnern bzw. alleinstehenden Elternteilen aus Drittstaaten kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Mindestalter mind. 55 Jahre
  • Nachweis über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
  • Nachweis über genügend finanzielle Mittel
  • weder im Ausland noch in der Schweiz erwerbstätig
  • Sprachkenntnisse mindestens Niveau A1 GER

Garantieerklärungen von Familienangehörigen können berücksichtigt werden, wenn diese über ein steuerbares Einkommen von Fr. 120'000.-- bei Alleinstehenden und von Fr. 180'000.-- bei Verheirateten (zuzüglich Fr. 20'000.-- pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind) verfügen. Weiter kann ein steuerbares Vermögen von über Fr. 250'000.-- für Alleinstehende bzw. Fr. 500'000.-- für Verheiratete (zuzüglich Fr. 40'000.-- pro Kind) berücksichtigt werden.

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person einen persönlichen Visumantrag D inkl. aller erforderlichen Unterlagen gemäss Merkblatt bei der zuständigen Schweizer Vertretung einzureichen und den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. 

Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung als Rentner.

Ausbildung (Studium, Sprachaufenthalt etc.)

Ausländischen Schülern und Studierenden aus Drittstaaten kann eine Aufenthaltsbewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung erteilt werden, wenn sie folgende Zulassungsvoraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Zulassungsbestätigung)
  • genügende Sprachkenntnisse vorhanden sind, um dem Unterricht zu folgen
  • eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht
  • die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts vorhanden sind
  • sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus-  oder Weiterbildung erfüllen
  • Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung bestätigt wird

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung hat die ausländische Person einen persönlichen Visumantrag D inkl. aller erforderlichen Unterlagen gemäss Merkblatt bei der für ihren ausländischen Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung einzureichen und den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.

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