Niederlassungsbewilligung C
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und kann nicht mit Bedingungen verknüpft werden. Es besteht eine Kontrollfrist von fünf Jahren, die jeweils vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden muss.
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn sich eine ausländische Person mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integrationskriterien erfüllt sind. In sprachlicher Hinsicht muss die ausländische Person mindestens über das Referenzniveau A2 mündlich und A1 schriftlich verfügen, was mittels anerkanntem Sprachzertifikat oder einem fide Sprachnachweis zu belegen ist.
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integrations- und Sprachkriterien erfüllt sind.
Mit einigen EU/EFTA-Staaten bestehen Niederlassungsverträge/-vereinbarungen sowie Gegenrechtserwägungen. Im Regelfall erhalten Personen aus solchen Staaten, welche über die Arbeitnehmereigenschaft verfügen, auf Gesuch hin die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren mit Aufenthaltsbewilligung, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integrations- und Sprachkriterien erfüllt sind.
Eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) nach einem ordentlichen Aufenthalt von fünf Jahren mit Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, die gesuchstellenden Personen integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. In diesem Fall ist ein Sprachniveau von mindestens B1 mündlich und A1 schriftlich nachzuweisen.
Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist ein vollständiges Gesuch bei den Einwohnerdiensten der Wohngemeinde einzureichen.
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
Ein Auslandaufenthalt ist bis zu sechs Monaten ohne Bewilligung möglich. Verbleibt eine ausländische Person über sechs Monate im Ausland, so erlischt die ausländerrechtliche Bewilligung von Gesetzes wegen unabhängig vom Grund des Auslandaufenthalts.
Möchte eine in der Schweiz niedergelassene Person für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland reisen und die Niederlassungsbewilligung dabei nicht verlieren, ist eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für die Dauer von bis zu vier Jahren möglich. Eine solche macht den Versuch einer Eingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat, eine Ausbildung im Ausland etc. ohne Gefahr eines Verlusts des Anwesenheitsrechts in der Schweiz möglich.
Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor der Ausreise bzw. spätestens vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts bei den Einwohnerdiensten der Wohngemeinde eingereicht werden.