Arbeiten mit B- oder F-Ausweis? Arbeiten mit Ausweis N?
Sie haben als Arbeitgeber vor, eine Person aus dem Asylbereich einzustellen? Oder Sie haben einen Ausweis B, F oder N und möchten wissen, ob Sie arbeiten dürfen?
Was Sie dazu beachten sollten und wie Sie vorgehen müssen, finden Sie auf dieser Seite.
Wer darf arbeiten?
Ausweis B, F:
Anerkannte Flüchtlinge (B) und vorläufig Aufgenommene (F) können in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Ausweis N:
Stellenantritte von Asylsuchenden im laufenden Asylverfahren (N-Ausweis) sind kosten- und bewilligungspflichtig.
Wie muss ich vorgehen?
Ausweis B, F - Meldepflicht:
Der Stellenantritt oder -austritt muss durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gemeldet werden. Unmittelbar nachdem die Stellenmeldung erfolgt ist, darf die Person arbeiten. Alternativ kann die Meldung durch die fallführende Stelle im Rahmen der Integration erfolgen.
Die Meldung durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann einfach über den Online-Schalter EasyGov des Bundes erfolgen.
Antwort auf häufig gestellte Fragen und Support betreffend EasyGov erhalten Sie auf https://faq.easygov.swiss/.
Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung weiterhin mittels Formular zur Meldung der Erwerbstätigkeit übermitteln.
Ausweis N – vorgängige Bewilligungspflicht:
Asylsuchende im laufenden Verfahren dürfen während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes keine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach der Kantonszuteilung mit Ausweis N bedingt ein Stellenantritt ein vorgängiges Gesuch mit arbeitsmarktlicher Vorprüfung – Stellenantritte sind in jedem Fall bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Die Arbeitsaufnahme darf erst nach der Bewilligungserteilung erfolgen.
Gesuche um Stellenantritte reichen Sie bitte mit dem Gesuchsformular 1 des Migrationsamtes sowie den notwendigen Beilagen (insb. Arbeitsvertrag, N-Ausweis) beim Einwohneramt der Wohngemeinde ein.