Wegweisungsvollzug
Wie funktioniert der Wegweisungsvollzug in der Schweiz?
Asylgesuche werden in einem rechtsstaatlichen Verfahren mit Beschwerdeinstanz durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) geprüft. Wenn der Asylentscheid negativ ausfällt, müssen die Asylsuchenden die Schweiz während der Ausreisefrist verlassen.
Ein grosser Teil der Personen reist pflichtgemäss und freiwillig aus. Erst, wenn die Ausreisefrist nicht beachtet wird, wird die Ausreise zwangsweise durch die Behörden durchgeführt.
Was geschieht nach einem negativen Asylentscheid?
Das Migrationsamt führt mit allen ausreisepflichtigen Personen ein Ausreisegespräch durch. Dabei werden die Möglichkeiten für eine pflichtgemässe Ausreise aufgezeigt. Bei Personen, die keine Ausweispapiere besitzen, organisiert das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Ersatzreisepapiere.
Wie wird die freiwillige Rückkehr durchgeführt?
Erklärt sich eine ausreisepflichtige Person bereit, freiwillig in das Heimatland auszureisen, nimmt die Rückkehrberatung Kontakt mit ihr auf. Sobald die Leistungen der Rückkehrunterstützung bereitstehen, organisiert und finanziert das Migrationsamt den Flug in das Heimatland. Die ausreisepflichtige Person tritt die Ausreise selbständig und ohne Polizeibegleitung auf einem Linienflug an.
Wie wird die nicht freiwillige Rückkehr durchgeführt?
Personen, die sich weigern heimzukehren, können zur Sicherstellung der Ausreise in Haft genommen werden (ausländerrechtliche Administrativhaft). Die Person wird durch die Polizei zum Flugzeug gebracht und die Ausreise auf einem Linienflug wird überwacht. Weigert sich eine Person, das Flugzeug zu besteigen, erfolgt die Ausreise auf einem Linienflug mit Polizeibegleitung bis zum Heimatland. Scheitert eine Ausreise auf einem Linienflug aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen Person, kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Sonderflug organisieren.